10.10.2016
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Stadtbücherei Wedel
e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist Wedel.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Er soll die stadteigene Bücherei fördern und unterstützen, damit den Einwohnern der Stadt Wedel ein möglichst großes Potential von Medien jeglicher Art zur Information, Bildung und Unterhaltung zur Verfügung steht.
Zwecke des Vereins sind ferner:
- den Bestand der Stadtbücherei als kommunalfinanzierte Einrichtung auch in wirtschaftlich schwieriger Zeit zu sichern sowie für den Ausbau zu einem medialen Zentrum für alle Einwohner einzutreten;
- mit Sach- oder Finanzmitteln die Stadtbücherei zu unterstützen; insbesondere auch bei der Anschaffung Neuer Medien;
- für die Stadtbücherei und ihre Nutzung durch geeignete Maßnahmen öffentlich zu werben.
Zur Erreichung dieser Ziele bemüht sich der Verein
- ein Forum für die Stadtbücherei zu sein;
- durch Veranstaltungen, wie Lesungen und Diskussionen und Vorführungen, das öffentliche Interesse an der Stadtbücherei wachzuhalten und zu wecken;
- Kindern und Jugendlichen Spaß am Lesen sowie am Umgang mit anderen Medien zu vermitteln.
Der Verein versteht sich als Ergänzung der von der Stadtbücherei veranlassten Aktivitäten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich mit dem Zweck und der Satzung einverstanden erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Mitglieder können auch juristische Personen werden. Diese Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen
Vertreter oder einen schriftlich
Bevollmächtigten aus. Sie haben jedoch kein passives Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft endet durch
Der Austritt kann nur zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen Eintritt und Austritt der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angekündigt wurde.
Ausgeschlossen wird, wer das Ansehen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt. Der Ausschluss kann vom Vorstand oder von jedem einzelnen Mitglied beantragt werden. Betroffenen ist die Möglichkeit umfassender mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme einzuräumen.
§ 4 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird für Mitglieder und für juristische Personen getrennt erhoben. Die jeweilige Höhe des Jahresbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt
z.Zt. für Mitglieder 15 EUR, für Familien 25 EUR und für Firmen 75 EUR jährlich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Zusammensetzung
Dem geschäftsführenden Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenwart
- ein Beisitzer
Je zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben und Beschlussfassung
Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen werden. Er beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein und legt Rechenschaft über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung ab.
§ 6a Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen
Rechnungsprüfer. Der
Rechnungsprüfer hat Ausgaben und Einnahmen des Vereins zu überprüfen. Vor Entlastung und Neuwahl eines Vorstandes hat der
Rechnungsprüfer die Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu informieren.
Der Prüfauftrag bezieht sich auf die Rechnungslegung des Vereins. Vorstandsentscheidungen über Ausgaben unterliegen dem Prüfauftrag nur hinsichtlich der korrekten finanziellen Abwicklung.
Der Vorstand hat dem
Rechnungsprüfer zu dessen Aufgabenerledigung die notwendigen Angaben zu machen und Einblick in Buchführung und andere Unterlagen des Vereins zu gewähren.
§ 7 Mitgliederversammlung
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands über das abgeschlossene Rechnungsjahr,
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Abänderung der Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins bei gleichzeitiger Wahl von zwei Liquidatoren.
Einberufung und Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen; sie hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung sind einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Über den Ausschluss wegen Vereinsschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit nach vorangegangener Diskussion. Bei Eilbedürftigkeit lädt der Vorsitzende zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein. Über die Eilbedürftigkeit bestimmt der Vorstand mit Mehrheit.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei in diesem Falle mindestens ein Viertel der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen müssen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 8 Protokollierung
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung und Liquidation
Im Falle des Auflösungsbeschlusses verliert der Vorstand automatisch seine Ämter, gleichzeitig muss die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren bestellen. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wedel, die es ausschließlich und unmittelbar für die Stadtbücherei
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung, dem 24.02.2011, in Kraft.
Satzung als
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